Bei der Genehmigung der Einstellungsverfügung nach Art. 155 der Strafprozessordnung handelt er als Beamter der Straf­ verfolgung, mit dem Auftrag, zu prüfen, ob die Einstellung des Strafver­ fahrens aus Sicht des Staates, dem allein der Strafanspruch zusteht, gerechtfertigt sei. Er amtet hier in seiner Eigenschaft als Aufsichtsinstanz gegenüber dem Verhöramt (Art. 8 Abs. 4 der Strafprozessordnung). Als Rekursinstanz hingegen ist er als Beamter mit richterlichen Funktionen tätig und muss als solcher unvoreingenommen insbesondere diejenigen Einwendungen prüfen, die die Rekurrenten gegen die Einstellungsverfü­ gung Vorbringen (siehe dazu Art. 21 der Strafprozessordnung).