andere Funktion ausgeübt hat, nicht notwendigerweise seine Unpartei­ lichkeit verliere. Um von Bundesrecht wegen abgelehnt werden zu kön­ nen, müsse der Richter vielmehr in einer Weise tätig gewesen sein, die geeignet sei, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Frage zu stel­ len. Der Staatsanwalt hat im Verfahren, in dem die Beschwerdeführer als Geschädigte teilgenommen haben, offensichtlich in zwei verschiedenen Funktionen mitgewirkt. Bei der Genehmigung der Einstellungsverfügung nach Art.