«Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Staatsanwalt, der sowohl die Einstellungsverfügung des Verhöramtes genehmige, wie auch über den Rekurs gegen diese Verfügung entscheide, nicht mehr als unpar­ teiisch angesehen werden kann. Das Bundesgericht hat indessen in BGE 104 la 273 E.3 festgestellt, dass ein Richter bzw. ein in richterlicher Funk­ tion handelnder Beamter, der in der gleichen Streitsache bereits eine 108 C. Gerichtsentscheide 3180