In ständiger Praxis bearbeitet der Staats­ anwalt auch dann Rekurse gegen Einstellungsverfügungen, wenn er diese vorgängig genehmigt hat. Diese Praxis der Staatsanwaltschaft genügt der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters. Das Bundes­ gericht hat in einem unveröffentlichten, jedoch in BGE 112 la 142 erwähn­ ten Entscheid vom 22. März 1985 folgendes erwogen: «Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Staatsanwalt, der sowohl die Einstellungsverfügung des Verhöramtes genehmige, wie auch über den Rekurs gegen diese Verfügung entscheide, nicht mehr als unpar­ teiisch angesehen werden kann.