Die Rekurrentin beantragt vorfrageweise, dass der Staatsanwalt die Rekursbehandlung seinem Stellvertreter übergebe, da er als Aufsichts­ behörde über das Verhöramt bereits die Einstellungsverfügung und damit auch die Kostenüberbindung auf die Rekurrentin genehmigt habe. Sie macht damit sinngemäss die Unvereinbarkeit zweier staatanwaltschaftlicher Funktionen, d.h. der Genehmigung von Einstellungsverfügungen im Sinne von Art. 155 f. StPO und der Behandlung des Rekurses im Sinne von Art. 204 Ziff.1 StPO geltend. In ständiger Praxis bearbeitet der Staats­ anwalt auch dann Rekurse gegen Einstellungsverfügungen, wenn er diese vorgängig genehmigt hat.