C. Gerichtsentscheide 3179, 3180 (Diese Ansätze beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise [Dezember 1982 = 100] ohne Faktor Miete und ohne Teilfaktor Heizung von Ende April 1990 mit einem Indexstand von 121,2 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 125 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreitung eines Indexstandes von 130 Punkten vorgesehen.) 3.3 Strafprozess 3180 Unparteiischer Richter. Dass der Staatsanwalt als Aufsichtsbehörde eine Einstellungsverfügung genehmigt hat, schliesst nicht aus, dass er in seiner richterlichen Funktion einen Rekurs gegen diese Einstellungsverfügung behandelt (Art. 58 BV, Art. 14 f. StPO). Die Rekurrentin beantragt vorfrageweise, dass der Staatsanwalt die Rekursbehandlung seinem Stellvertreter übergebe, da er als Aufsichts­ behörde über das Verhöramt bereits die Einstellungsverfügung und damit auch die Kostenüberbindung auf die Rekurrentin genehmigt habe. Sie macht damit sinngemäss die Unvereinbarkeit zweier staatanwaltschaftli- cher Funktionen, d.h. der Genehmigung von Einstellungsverfügungen im Sinne von Art. 155 f. StPO und der Behandlung des Rekurses im Sinne von Art. 204 Ziff.1 StPO geltend. In ständiger Praxis bearbeitet der Staats­ anwalt auch dann Rekurse gegen Einstellungsverfügungen, wenn er diese vorgängig genehmigt hat. Diese Praxis der Staatsanwaltschaft genügt der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters. Das Bundes­ gericht hat in einem unveröffentlichten, jedoch in BGE 112 la 142 erwähn­ ten Entscheid vom 22. März 1985 folgendes erwogen: «Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Staatsanwalt, der sowohl die Einstellungsverfügung des Verhöramtes genehmige, wie auch über den Rekurs gegen diese Verfügung entscheide, nicht mehr als unpar­ teiisch angesehen werden kann. Das Bundesgericht hat indessen in BGE 104 la 273 E.3 festgestellt, dass ein Richter bzw. ein in richterlicher Funk­ tion handelnder Beamter, der in der gleichen Streitsache bereits eine 108 C. Gerichtsentscheide 3180 andere Funktion ausgeübt hat, nicht notwendigerweise seine Unpartei­ lichkeit verliere. Um von Bundesrecht wegen abgelehnt werden zu kön­ nen, müsse der Richter vielmehr in einer Weise tätig gewesen sein, die geeignet sei, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Frage zu stel­ len. Der Staatsanwalt hat im Verfahren, in dem die Beschwerdeführer als Geschädigte teilgenommen haben, offensichtlich in zwei verschiedenen Funktionen mitgewirkt. Bei der Genehmigung der Einstellungsverfügung nach Art. 155 der Strafprozessordnung handelt er als Beamter der Straf­ verfolgung, mit dem Auftrag, zu prüfen, ob die Einstellung des Strafver­ fahrens aus Sicht des Staates, dem allein der Strafanspruch zusteht, gerechtfertigt sei. Er amtet hier in seiner Eigenschaft als Aufsichtsinstanz gegenüber dem Verhöramt (Art. 8 Abs. 4 der Strafprozessordnung). Als Rekursinstanz hingegen ist er als Beamter mit richterlichen Funktionen tätig und muss als solcher unvoreingenommen insbesondere diejenigen Einwendungen prüfen, die die Rekurrenten gegen die Einstellungsverfü­ gung Vorbringen (siehe dazu Art. 21 der Strafprozessordnung). Die Be­ schwerdeführer machen sinngemäss geltend, dadurch, dass der Staats­ anwalt bereits die Einstellungsverfügung genehmige, sei die Gefahr gege­ ben, dass er den Rekurs voreingenommen prüfe. Indessen zeigen sie keine konkreten Umstände auf, die den Schluss nahe legen würden, der Staats­ anwalt habe es in ihrem Rekursverfahren an der notwendigen Unpartei­ lichkeit fehlen lassen ...». Das Bundesgericht hat also an der Personalunion von Genehmigungs­ und Rekursbehörde nichts auszusetzen. Nachdem keine besonderen Um­ stände vorliegen, die den Unterzeichneten Staatsanwalt zu einer Sonder­ regelung veranlassen könnten, ist an der bisherigen Praxis festzuhalten. StA 5.12.1990 Siehe auch Nr. 3168 (Verweis auf Urteil vom 30. Januar 1990, Abschnitt Strafrecht) 109