Der Name der Eventualmaxime sagt, dass es einer Partei nicht gestattet ist, sich zunächst nur auf den Hauptstandpunkt zu beschränken, sondern dass sie verpflichtet ist, auch sämtliche Behauptungen und Beweismittel in ihrem Eventualstandpunkt bis zum Aktenschluss einzureichen. Etwas anderes ist auch aus dem vom Appellanten zitierten Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen (KG 1946 Nr. 5) nicht abzuleiten, der ausserkantonales Prozessrecht betrifft. OGP 27.5.1988 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundes­ gericht mit Urteil vom 16. August 1988 nicht eingetreten. 99