Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach Art. 142 ZPO der Aktenschluss an der Haupt- oder Kommissionsverhandlung. Durch Interpretation der Regeln über den Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren gelangt der Appellant zur Auffassung, dass ähnliches auch für das zweitinstanz­ liche Verfahren gelten müsse und die von ihm nachträglich eingereichten Beweismittel daher noch zuzulassen seien. Dieser Ansicht kann nicht bei­ gepflichtet werden. Die Bestimmungen über den Aktenschluss im Appel­ lationsverfahren lassen keinen Interpretationsspielraum offen.