C. Gerichtsentscheide 3174 3174 Appellation. Aktenschluss. Mit der Vernehmlassung zur Appellationsant­ wort können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 267 Abs. 3, 268 Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach Art. 142 ZPO der Aktenschluss an der Haupt- oder Kommissionsverhandlung. Durch Interpretation der Regeln über den Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren gelangt der Appellant zur Auffassung, dass ähnliches auch für das zweitinstanz­ liche Verfahren gelten müsse und die von ihm nachträglich eingereichten Beweismittel daher noch zuzulassen seien. Dieser Ansicht kann nicht bei­ gepflichtet werden. Die Bestimmungen über den Aktenschluss im Appel­ lationsverfahren lassen keinen Interpretationsspielraum offen. Dem klaren Wortlaut in Art. 268 Abs. 1 ZPO zufolge sind neue Behauptungen, Beweis­ mittel und Einreden mit der Appellationserklärung, der Appellations­ antwort oder der Anschlussappellation geltend zu machen. Damit ist der Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren klar geregelt. Der Appellant hätte seine neuen Akten zusammen mit der Appellationsschrlft einreichen müssen. Die nachträglich mit der Vernehmlassung zur Appellationsant­ wort eingereichten Akten sind verspätet und daher aus dem Recht zu weisen. Der Appellant beruft sich auf die Eventualmaxime. Gerade aus ihr ergibt sich aber, dass sämtliche Fakten innerhalb eines bestimmten Ver­ fahrensabschnitts gleichzeitig vorzubringen sind (Güldener, Schweiz. Zivil­ prozessrecht, Zürich 1958, S.156). So soll verhindert werden, dass das Pro­ zessverfahren ausufert, indem der Prozessstoff je nach Interessenlage der Parteien in Abständen nachgeliefert wird. Der Name der Eventualmaxime sagt, dass es einer Partei nicht gestattet ist, sich zunächst nur auf den Hauptstandpunkt zu beschränken, sondern dass sie verpflichtet ist, auch sämtliche Behauptungen und Beweismittel in ihrem Eventualstandpunkt bis zum Aktenschluss einzureichen. Etwas anderes ist auch aus dem vom Appellanten zitierten Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen (KG 1946 Nr. 5) nicht abzuleiten, der ausserkantonales Prozessrecht betrifft. OGP 27.5.1988 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundes­ gericht mit Urteil vom 16. August 1988 nicht eingetreten. 99