Namentlich hat sie der Steuer­ berechnung die ihr bekannten Daten aus den Jahren 1983/84 zugrunde­ gelegt (Einkommen gemäss Lohnausweis; Abzüge für Auswärtsverpfle­ gung, Fahrtkosten und Pensionskassenprämien). Weitergehende Abzüge, die vom Pflichtigen unbewiesen blieben, durften im Sinne der vorstehen­ den Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Die Ermittlung des steuer­ baren Einkommens mittels Erfahrungszahlen erfolgte in Übereinstim­ mung mit den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Masshardt, a.a.O., Nr. 13 ff. zu Art. 92). StRK 26.5.1989 (Nr. 463) 75