hat (vgl. Art.88 Abs. 2 BdBSt). Andererseits kann sie steuermindernde Tatsachen, für die der Pflichtige den rechtsgenüglichen Nachweis nicht erbracht hat, unberücksichtigt lassen. Die behördliche Ausübung von Ermessen vermag diesfalls nicht anstelle der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen zu treten (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O.; StR 1983, 88). 3. Die kantonale Steuerverwaltung hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens diejenigen Abklärungen getroffen, die nach Aktenlage und mit zumutbarem Aufwand möglich waren. Namentlich hat sie der Steuer­ berechnung die ihr bekannten Daten aus den Jahren 1983/84 zugrunde­ gelegt (Einkommen gemäss Lohnausweis;