Q, § 42, N. 20). Aufgrund der im Steuerrecht geltenden Beweislastverteilung, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mildern (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das St.Gallische Steuerrecht, Bern 1987, 243 f.), ergibt sich, dass die veranlagende Behörde eine Ermessensveran­ lagung vorzunehmen hat, wenn die pflichtgemässe Abklärung der steuer­ begründenden Tatsachen nicht zu einem genügenden Ergebnis geführt 74 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2083