Die dem Pflichtigen auferlegten gesetzlichen Verfahrenspflichten und -rechte erscheinen in diesem Zusammenhang als notwendige, jedoch nicht zwangsläufig hinreichende Grundlage zur Ermittlung der Steuerfaktoren. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme von Unterlagen durch die Steuerbehörden lässt sich jedenfalls weder ein Verzicht auf eine weitere Überprüfung noch eine vorbehaltlose Anerkennung der darin gemachten Angaben ableiten. Die Annahme von Belegen etc. ist vielmehr durch die Rechtsordnung geboten. Etwas anderes würde gegen den verfassungs­ mässig garantieren Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen (vgl. Höhn, a.a.Q, § 42, N. 20).