Der Beschwerdeführer verkennt in grundsätzlicher Weise, dass die Steuerbehörde nicht an die vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer Selbst­ deklaration gemachten Angaben gebunden ist. Deren Richtigkeit muss im Zweifelsfall mit allen gemäss Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln abgeklärt werden. Das ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime. Danach hat die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen die zur Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhaltes notwendigen Abklärungen zu treffen. Die dem Pflichtigen auferlegten gesetzlichen Verfahrenspflichten und -rechte erscheinen in diesem Zusammenhang als notwendige, jedoch nicht zwangsläufig hinreichende Grundlage zur Ermittlung der Steuerfaktoren.