Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Schreiben zur fraglichen Veranlagungsperiode an die Steuerbehörden gelangte. Werden die Steuerfaktoren der Veranlagungsbehörde ohne Ver­ wendung des amtlichen Formulars bekanntgegeben, so liegt keine gültige Steuererklärung vor (Masshardt,a.a.Q, N.1 zu Art. 86). Sind die Vorausset­ zungen des Art. 92 Abs. 1 BdBSt erfüllt, kann gleichwohl eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werden. 2. Der Beschwerdeführer verkennt in grundsätzlicher Weise, dass die Steuerbehörde nicht an die vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer Selbst­ deklaration gemachten Angaben gebunden ist.