Eine Veranlagung nach Ermessen kann von den Steuerbehörden durchgeführt werden, wenn sie bei der Überprüfung der Verhältnisse feststellen, dass die Angaben in der Steuererklärung ungenügend sind (H. Masshardt, Komm, zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N.1 zu Art. 92). Dieser Grundsatz hat umso mehr zu gelten, wenn der Pflichtige überhaupt keine Steuererklärung eingereicht hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Schreiben zur fraglichen Veranlagungsperiode an die Steuerbehörden gelangte.