Der Pflichtige ist mithin angehalten, alles zu tun, was nötig ist, um seine Steuererklärung zu belegen und das Zustandekommen einer richtigen, d.h. gesetzmässigen Einschätzung zu ermöglichen. Die Mitwirkungspflicht ist eine umfassende und erstreckt sich im or­ dentlichen Verfahren auf alle zur Festsetzung der Steuer erheblichen Ver­ anlagungsgrundlagen. Das ergibt sich insbesondere auch aus Art. 87 BdBSt. Wenn der Steuerpflichtige die Steuerklärung, trotz Mahnung, nicht rechtzeitig einreicht oder ergänzt, so wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (Art. 92 Abs.1 BdBSt).