1. Die Veranlagung wird mit der Zustellung einer Steuererklärung ein­ geleitet. Wer kein Formular erhält, hat ein solches zu verlangen (Art. 85 Abs. 2 BdBSt). Diese Bestimmung statuiert die Pflicht der Steuersubjekte, bei der Veranlagung aktiv mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht er­ schöpft sich nicht in der Abgabe der Selbstdeklaration; sie erstreckt sich auch auf das Verfahren der Überprüfung der Selbstdeklaration durch die Steuerbehörden (£. Höhn, Steuerrecht, 1988, § 42, N.16). Der Pflichtige ist mithin angehalten, alles zu tun, was nötig ist, um seine Steuererklärung zu belegen und das Zustandekommen einer richtigen, d.h. gesetzmässigen Einschätzung zu ermöglichen.