B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2082, 2083 die Bundessteuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn der Bezug der Steuer innert der vorgesehenen Zahlungsfrist für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Sofern eine Stundung oder Ratenzahlungen bewilligt werden, kann ausserdem auf eine Verzinsung gemäss Art. 116 BdBSt verzichtet werden. Ein solcher Ver­ zicht ist Unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr sind die Rekurrenten mit Zustellung der Stundungsbestätigungen am 14. November 1988 aus­ drücklich auf die weiterlaufenden Verzugszinsen aufmerksam gemacht worden.