StRK 30.6.1989 (Nr. 465) 2080 Busse wegen Verfahrenswiderhandlung nach Art. 114 StG. Arbeits­ überhäufung stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. 1. Gemäss Art. 114 StG wird mit Busse bis Fr. 2000 - bestraft, «wer vor­ sätzlich oder fahrlässig die ihm durch das Gesetz oder von der zuständigen Steuerbehörde auf Grund des Gesetzes auferlegten Verfahrenspflichtigen trotz eingeschriebenem Mahnbrief nicht oder nicht richtig erfüllt» ... 69