ein schützenswertes Vertrauen jedenfalls wird allein dadurch nicht begründet. Dies gilt umso mehr, als die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens noch innerhalb der Steuerperiode erfolgte. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der zitierten internen Ziel­ setzung der kantonalen Steuerverwaltung herleiten. Einen Anspruch auf rechtskräftige Veranlagung innert Jahresfrist begründet sie nicht. 5. Es steht damit fest, dass der Rekurs unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist. Das Nachsteuerverfahren ist am 2. Juni 1988 fristgemäss eingeleitet worden. Die Ermittlung der Nachsteuerperiode erfolgte in Übereinstimmung mit dem Gesetz (Art. 110 Abs. 2 StG).