Es bleibt zu untersuchen, ob sich im bisherigen Verfahrensablauf ein fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung erkennen lässt, das Anlass gibt, dem Eventualantrag des Rekurrenten stattzugeben. Dieser macht geltend, es könne nicht Meinung des Gesetzgebers sein, für diese Berechnung (der Bemessungsperiode) auf den zufälligen Zeitpunkt der Veranlagung bzw. deren Rechtskraft abzustellen, zumal dieser Zeitpunkt weitgehend von 68 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2079, 2080