, § 102, N. 2), nicht vereinbaren. Ein Widerspruch zwischen der alle zwei Jahre eintretenden Rechtskraft und dem Begriff Steuerjahr, wie er in Art. 110 Abs. 2 StG verwendet wird, lässt sich nicht erkennen. Der Zeit­ punkt des Eintritts der Rechtskraft steht in keinem sachlichen Zusammen­ hang mit der Bestimmung der für die Nachsteuer massgeblichen Bemes­ sungsperiode. 4. Es bleibt zu untersuchen, ob sich im bisherigen Verfahrensablauf ein fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung erkennen lässt, das Anlass gibt, dem Eventualantrag des Rekurrenten stattzugeben.