Bis hierher lässt sich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der kantonalen Steuerverwaltung, feststellen, dass, gemäss dem klaren Wort­ laut von Art. 110 Abs. 2 StG, letztes Nachsteuerjahr das dem Entdeckungs­ jahr vorausgehende Jahr ist, welches rechtskräftig veranlagt wurde. Das gilt für ein innerhalb der zweijährigen Veranlagungsperiode liegendes Jahr gleichermassen wie für ein Jahr einer vorangegangenen Periode. Etwas anderes lässt sich mit dem Zweck des Nachsteuerverfahren, einen Steuer­ ausfall des Gemeinwesens auszugleichen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., § 102, N. 2), nicht vereinbaren.