Das hätte nur dann zu geschehen, wenn die mangelnde Rechtskraft auf einen Fehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist und der Einbezug in die Nachsteuerperiode sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken würde ( Reimann/Zuppinger/Schärrer,Komm, zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, § 103, N. 5). Der Miteinbezug noch offener Veran­ lagungsjahre in die Berechnung der Bemessungsperiode ist demnach an ein fehlerhaftes Verhalten der Steuerbehörden bezüglich der noch man­ gelnden Rechtskraft gebunden.... Bis hierher lässt sich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der kantonalen Steuerverwaltung, feststellen, dass, gemäss dem klaren Wort­ laut von Art.