Im System der zweijährigen Bemessungs- und Veranlagungsperioden kann es zu einem Auseinanderfallen von Entdeckungs- und noch offenem Veranlagungsjahr innerhalb der gleichen Periode kommen. Daraus abzuleiten, dass dieses noch nicht veranlagte Jahr ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen wäre, wie dies vom Rekurrenten gefordert wird, ist nicht angängig. Das hätte nur dann zu geschehen, wenn die mangelnde Rechtskraft auf einen Fehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist und der Einbezug in die Nachsteuerperiode sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken würde ( Reimann/Zuppinger/Schärrer,Komm, zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, § 103, N. 5).