Die letzte Widerhandlung wurde vom Pflichtigen unbestrittenermassen mit der Einreichung der Steuererklärung für die Jahre 1987/88 am 11. März 1987 begangen. Das Nachsteuerverfahren wurde am 2. Juni 1988 eröffnet. Die Frist des Art. 125 StG wurde eingehalten. 3. Im folgenden ist zu prüfen, welche Bedeutung Art. 110 Abs. 2 StG zukommt. Gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich die Steuernachfor- 67 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2079