Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung, wie dies sinngemäss vom Rekurrenten gefordert wird, ist nicht geboten. Dem Rekurrenten ist insofern zuzustimmen, als das Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist für Steuerforderungen, wie sie etwa im Kanton St.Gallen besteht (Art. 140 Abs. 4 StG SG), mit dem Gebot der Rechtssicherheit in einem gewissen Widerspruch steht. Es ist indessen festzuhalten, dass das Fehlen einer absoluten Frist der Verjährung sich als charakteristisch für die gesamte Steuerordnung des Kantons Appenzell A.Rh. erweist. Eine Lücke des Gesetzes nur bezüglich des Nach- und Strafsteuerverfahrens liegt nicht vor. Soweit sich die Durchführung der Veranlagung eines Pflichtigen über