Die Tat­ sache, dass das Marginale zu Art. 125 StG anders laute als dasjenige zu Art. 88 StG, lasse den vom Rekurrenten gezogenen Schluss allein schon in Anbetracht des unzweideutigen Wortlautes beider Bestimmungen als unbehelflich erscheinen. Diese von der kantonalen Steuerverwaltung vertretene Auffassung erweist sich insgesamt als richtig. Der Wortlaut von Art. 125 StG ist klar. Daran vermag auch das lediglich von «Verjährung» sprechende Marginale nichts zu ändern. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung, wie dies sinngemäss vom Rekurrenten gefordert wird, ist nicht geboten.