beantworte also einzig die Frage, ob im konkreten Fall ein Nachsteuer­ verfahren überhaupt eingeleitet werden dürfe. Die vom Rekurrenten ver­ tretene Auffassung, unter Einbezug der Marginalien zu den Art. 125 und 88 StG, sei unzutreffend. Sowohl Art. 125 StG wie auch Art. 88 StG sprä­ chen ganz klar «das Recht zur Einleitung der Veranlagung (bzw. des Nachsteuer- und Steuerbussenverfahrens)» an. Beide Artikel enthielten keine Bestimmungen über die in die Veranlagung einzubeziehenden Jahre und seien deshalb diesbezüglich auch nicht auslegungsbedürftig. Die Tat­ sache, dass das Marginale zu Art. 125 StG anders laute als dasjenige zu Art.