Werde nämlich die Bemessungs­ periode für die Nachsteuer im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StG definiert, müsse das im Interesse der Rechtssicherheit mit einer absoluten An­ spruchsverjährung kombiniert werden. Gegen diese Ausführungen führt die kantonale Steuerverwaltung an, Art. 125 StG befasse sich unzweideutig nur mit der Verfahrenseinleitung und treffe in bezug auf die Nachsteuerperiode keinerlei Regelungen. Er 66 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2079