88 StG, von «Verjährung» und nicht von «Ver­ anlagungsverjährung» die Rede sei. Ein Grund für diese Differenzierung könne nur darin liegen, dass sich der Ausdruck Veranlagungsverjährung auf die Verfahrenseinleitung beziehe, während der Ausdruck Verjährung in Art. 125 StG eben auch die Nachsteuerperiode miteinbeziehe. Das sei auch der Fall bei Art. 125 BdBSt, der praktisch identisch sei mit Art. 125 StG. Dass sich der Gesetzgeber nicht mit Art. 125 StG begnügt, sondern in Art. 110 Abs. 2 StG eine weitere Befristung festgelegt habe, spreche nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Werde nämlich die Bemessungs­ periode für die Nachsteuer im Sinne von Art.