65 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2078, 2079 worden. Vielmehr war es so, dass der Rekurrent sich stets weigerte oder ausserstande war, Beweismittel beizubringen, die ein niedrigeres Einkom­ men oder höhere Ausgaben hätten belegen oder auch nur glaubhaft machen können. Stattdessen hat er sich mit immer neuen, widersprüch­ lichen Darstellungen seiner Einkommenssituation selbst unglaubwürdig gemacht. Der Einwand der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet. StRK 27.5.1988 (Nr. 432) 2079