Auch im Einsprache- und im vorliegenden Rekursverfahren hatte der Rekurrent aus­ giebig Gelegenheit, sich zu äussern. Die Grundlagen der Nach- und Straf­ steuerverfügung wurden ihm wiederholt als Beilage zum Brief der kanto­ nalen Steuerverwaltung vom 15. Dezember 1986, mit dem Einsprache­ entscheid sowie mit Zustellung der Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung im Rekursverfahren zur Kenntnis gebracht. Die Behaup­ tung, es sei ihm in die korrigierte Veranlagung keine Einsicht gewährt worden, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Gleiches gilt für seine Be­ hauptung, die vorgelegten Beweise seien überhaupt nicht berücksichtigt