5. Wie bereits im Einspracheschreiben wirft der Rekurrent der Veran­ lagungsbehörde im Rekursschreiben eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Mit Eröffnung des Nach- und Strafsteuerverfahrens mit Brief vom 15. Dezember 1986 hat die Veranlagungsbehörde dem Pflichtigen die Möglichkeit gegeben, detailliert zu der beiliegenden Berechnung des neu errechneten steuerbaren Einkommens Stellung zu beziehen. Er hat hievon mit Antwortschreiben vom 28. Dezember 1986 und 4. Januar 1987 Ge­ brauch gemacht. Dem Inhalt dieser Schreiben ist klar zu entnehmen, dass sich der Rekurrent im Detail bewusst war, um welche Fragen es im Nachund Strafsteuerverfahren ging.