86 StG um 20% gegenüber der Vorperiode auf Fr. 78800 - und in der Steuerperiode 1981/82 um weitere 20% auf Fr. 95000 - erhöht wurde. Der Rekurrent hat gegen diese Ermessens­ veranlagungen nicht opponiert, obwohl er - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass diese Ermes­ sensveranlagungen völlig ungenügend waren. Die Argumentation des Rekurrenten, die Veranlagungsbehörde habe aufgrund der mehr als 30jährigen Veranlagung nach Ermessen sein «Deklarationsverhalten» mit summarischen Zahlen stillschweigend anerkannt, ist nicht stichhaltig. Tat­ sachen und Beweismittel haben selbst dann als neu im Sinne von Art.