Art. 86 StG. Der Pflichtige hat jeweils den Fragebogen für [] mit approxi­ mativen Einkommens- und Ausgabenzahlen eingereicht und das so errechnete Reineinkommen in die Steuererklärung übertragen. Diese rudi­ mentäre Selbstdeklaration erlaubte keine ziffernmässige Veranlagung, weshalb das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuer­ periode 1979/80 nach Art. 86 StG um 20% gegenüber der Vorperiode auf Fr. 78800 - und in der Steuerperiode 1981/82 um weitere 20% auf Fr. 95000 - erhöht wurde.