3. Vorweg ist abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens mit Bezug auf die hier zur Diskus­ sion stehenden Steuerjahre 1980 bis 1982 gegeben sind. Die von Amtes wegen zu prüfende Verjährung wurde mit dem erwähnten Brief vom 15. Dezember 1986 unterbrochen. Für alle drei Steuerjahre liegen rechts­ kräftige Veranlagungen vor, weshalb das Verfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung eingeleitet werden musste. Ein solches setzt gemäss Art. 110 Abs. 1 StG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, dass die rechtskräftigen Veranlagungen ungenügend sind. Die rechts­ kräftigen Veranlagungen beruhen auf Ermessenseinschätzungen gemäss