das Untersuchungsverfahren durchgeführt (Art. 119 Abs.1 und 2 StG). Im Nach- und Strafsteuerverfahren ist es Sache der Steuerbehörde, die nach­ steuerbegründenden neuen Tatsachen rechtsgenügend zu behaupten und den Beweis für ihre Richtigkeit zu erbringen, wobei der Steuerpflich­ tige über die in Betracht fallenden wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen hat (Art. 120 Abs. 1 StGA/GPZH 1988 S. 84 f.). 3. Vorweg ist abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens mit Bezug auf die hier zur Diskus­ sion stehenden Steuerjahre 1980 bis 1982 gegeben sind.