111 Abs.1 StG kann nach unten oder oben abgewichen werden, wenn blosse Fahrlässigkeit, schweres Verschulden oder Rückfall vorliegt. 2. Die kantonale Steuerverwaltung hat das Nach- und Strafsteuerverfah­ ren gegen den Rekurrenten mit Brief vom 15. Dezember 1986 eröffnet und 63 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2078