1. Nach Art. 110 Abs. 1 StG hat der Steuerpflichtige, der pflichtige Steuern vorenthält, eine Nachsteuer in Höhe der vorenthaltenen Steuer samt Zins zu entrichten. Sofern er schuldhaft gehandelt hat, sind zudem gemäss Art. 111 Abs.1 StG sog. Nachsteuerzuschläge zu erheben. Deren Höhe richtet sich nach dem prozentualen Anteil der vorenthaltenen Steuer im Verhältnis zum pflichtigen Gesamtbetrag. Von der Abstufung der Nach­ steuerzuschläge gemäss Art. 111 Abs.1 StG kann nach unten oder oben abgewichen werden, wenn blosse Fahrlässigkeit, schweres Verschulden oder Rückfall vorliegt.