Das gilt umso eher, als auf der Rückseite des vom Kanton Appenzell A.Rh. dem Pflichtigen zugestellten Lohnausweises ausdrücklich auf die Abzugsmöglichkeit hingewiesen wird und sich - wie von der kanto­ nalen Steuerverwaltung zutreffend angeführt - auch unter Ziffer 31 des Steuererklärungsformulars für die 24. Periode ein entsprechender Hinweis findet. Bei dieser Sachlage ist das Versehen des Pflichtigen, den fraglichen Abzug anzubringen, noch weniger entschuldbar. Ein Revisionsgrund ge­ mäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO liegt daher nicht vor. StRK 2.2.1990 (Nr.485) 2078