Liegt letzteres vor, könnte eine rechtsgültige Eröffnung nur an diesen Vertreter erfolgen (StE 1984, B 93.6 Nr. 2). Anders ist aber zu entscheiden, wenn nur eine zwischen den Ehegatten getroffene Abma­ chung vorliegt. Ob zwischen dem Ehepaar W. tatsächlich eine entspre­ chende Vereinbarung besteht oder bestanden hat, kann in der Folge offen bleiben. Beim Fehlen einer solchen hätte sich die Rekurrentin das Versäum­ nis ohne weiteres selbst zuzuschreiben. Andernfalls wäre ein entschuld­ bares Versäumnis jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn der Ehemann aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Weiterleitung der Post gehindert gewesen wäre. Soweit aber beim Vertreter kein Wiederherstel­