Dass das nicht erfolgte, sei ihr völlig unverständlich. Der Einwand, dass der Ehe­ mann nicht im wohlverstandenen Interesse der Rekurrentin handeln würde, sei von dieser nicht zu vertreten, kann indessen nicht gehört werden. Der Rekurrentin stand es frei, einen Vertreter für den Empfang von an sie gerichteten Postsendungen zu bestimmen. Davon ausgehend ist aber zu unterscheiden, ob das Vertretungsverhältnis nur nach innen besteht oder ob es auch nach aussen, in einer Dritte bindenden Form, kundgetan wurde. Liegt letzteres vor, könnte eine rechtsgültige Eröffnung nur an diesen Vertreter erfolgen (StE 1984, B 93.6 Nr. 2).