Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweisung des Antrages mit der Begründung, die Rekurrentin habe um die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer gewusst oder wissen müssen. Insbesondere habe die Rekurrentin während knapp zwei Jahren keine Vorkehren getrof­ fen, die für sie nach H. zugestellte Post herauszubekommen. Demnach könne nicht von einem unverschuldeten Hindernis im Gesetzessinne ge­ sprochen werden. Dagegen führt die Rekurrentin an, dass das Verhältnis zu ihrem Ehemann auch nach der Trennung noch so gut gewesen sei, dass sie darauf vertrauen durfte, dieser würde die Post an sie weiterleiten. Dass das nicht erfolgte, sei ihr völlig unverständlich.