4. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin beantragt eventualiter die Wieder­ herstellung der Frist gemäss Art. 105 Abs. 4 StG bzw. Art. 5 Abs.1 des Gesetzes über den Fristenlauf vom 26. April 1970 (bGS 143.4). Danach kann eine versäumte Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweisung des Antrages mit der Begründung, die Rekurrentin habe um die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer gewusst oder wissen müssen.