156 V (1) PVG ausdrücklich vor. Ob sie nicht damit rechnen musste, dass ihr Ehemann die an sie gerichtete Post verheimlichen und ihr vorenthalten würde, braucht hier nicht untersucht zu werden. Fest steht, dass es der Rekurrentin ohne weiteres möglich gewesen wäre, für eine zuverlässige Postzustellung zu sorgen. Dass sie das versäumt hat, kann nicht der Veranlagungsbehörde angelastet werden. Unbehelflich ist auch der Einwand, die in rechtlichen Belangen völlig unerfahrene Einsprecherin hätte nicht mit der Zustellung einer Verfügung zu rechnen brauchen. Dem ohne Beweis gebliebenen Vorbringen kann ebsogut die Auffassung ent­ gegengehalten werden, wonach derjenige, der bei einem Grundstück­