b der Verordnung (1)zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 (SR 783.01; abgekürzt V[1] PVG) sind bei Abwesenheit des Empfängers für eingeschriebene Briefpostsendungen die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen bezugs­ berechtigt. Dagegen könnte der Einwand vorgebracht werden, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Zustellung mit ihrem Sohn A. nicht mehr im gleichen Haushalt lebte und insoweit dessen Bezugsberechtigung nicht mehrbestand. Der Rekurrentin wäre es aber ein leichtes gewesen, dafürzu sorgen, dass die Postsendungen nach S. zugestellt würden. Diese Möglich­ keit sieht Art. 156 V (1) PVG ausdrücklich vor.