Das gleiche gilt im übri­ gen auch für die Gemeindebehörden in H. Selbst in Kenntnis, dass die Rekurrentin in S. eine Niederlassung unterhält, ginge es nicht an, ohne eine entsprechende Weisung zu veranlassen, dass die Postzustellung nach S. vorzunehmen wäre. Somit konnte die Zustellung der Verfügung rechts­ wirksam nach H. vorgenommen werden. Im folgenden bleibt zu prüfen, ob die Aushändigung des eingeschriebenen Briefes an A., Sohn der Rekur­ rentin, als rechtsgültige Zustellung an diese zu betrachten sei. 3. Gemäss Art. 147 lit. b der Verordnung (1)zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 (SR 783.01;