Allein aus der Tatsache, dass das eingeschriebene Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung an die Rekurrentin vom 30. März 1988 als nicht zustellbar zurückging, zu fordern, die Veranlagungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, Nachforschungen über die Gründe der Nichtzustellbarkeit anzustellen, wäre unverhältnismässig und wurde denn auch vom Rechtsvertreter der Rekurrentin nicht angeführt. Das gleiche gilt im übri­ gen auch für die Gemeindebehörden in H. Selbst in Kenntnis, dass die Rekurrentin in S. eine Niederlassung unterhält, ginge es nicht an, ohne eine entsprechende Weisung zu veranlassen, dass die Postzustellung nach S. vorzunehmen wäre.